
Das System der Schweizer Altersvorsorge beruht auf einem 3-Säulen-Prinzip:
1. Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV)
Diese Versicherung hat den Auftrag, den Existenzbedarf sicherzustellen. Sie erbringt Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall und ist für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen obligatorisch.
2. Säule: Berufliche Vorsorge (BV)
Die BV ergänzt die AHV und IV und sichert die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards im Alter und bei Invalidität. Beim Tod der oder des Versicherten unterstützt die BV die Hinterbliebenen mit einer Todesfallrente oder einem Todesfallkapital. Alle Arbeitnehmenden, die bei der AHV versichert sind und ein festgelegtes Mindesteinkommen erzielen, sind beitragspflichtig.
3. Säule: Individuelle Vorsorge
Diese zusätzliche Selbstvorsorge ist freiwillig und schliesst individuelle Vorsorgelücken. Das Gesetz fördert das Sparen mit der 3. Säule durch steuerliche Anreize.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Alle Personen, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in bezahlt. Die Beiträge (Prämien) sind in Prozenten des versicherten Verdienstes zu entrichten und werden direkt vom Salär abgezogen.
Wer einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen will, muss sich spätestens am ersten Tag nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt seines Wohnortes melden. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 Prozent des im Durchschnitt der letzten sechs Monate erzielten beitragspflichtigen Einkommens. Die Obergrenze des beitragspflichtigen Einkommens wird durch die Regierung festgelgt.